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EuGH urteilt über Entschädigung bei verspäteten Anschlussflügen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschäftigt sich am Donnerstag (9.30 Uhr) mit den Rechten von Passagieren bei verspäteten Flügen. Das Urteil dreht sich um Reisen, die aus mehreren Flügen unterschiedlicher Gesellschaften bestehen. Der Bundesgerichtshof möchte vom EuGH wissen, ab wann solche Reisen als direkte Anschlussflüge im Sinne der Fluggastrechteverordnung gelten und die Unternehmen damit schadenersatzpflichtig sind.

Entscheidend ist dabei die Frage, ob es dafür eine besondere rechtliche Beziehung zwischen den Fluggesellschaften braucht oder ob es reicht, wenn das Reisebüro die Flüge unterschiedlicher Anbieter zu einem Beförderungsvorgang zusammenfasst. Falls eine solche rechtliche Beziehung nötig ist, stellt sich dem Bundesgerichtshof außerdem die Frage, ob die Fluggastrechteverordnung auch dann anwendbar ist, wenn der Flug in einem Drittstaat wie der Schweiz startet. (Aktenzeichen C-436/21)

Hintergrund ist der Fall einer Reisenden, die von American Airlines eine Ausgleichszahlung von 600 Euro verlangt, weil sie mit mehr als vier Stunden Verspätung in Kansas City ankam. Sie hatte ihren Flug mit Swiss von Stuttgart nach Zürich und von dort mit American nach Philadelphia sowie weiter nach Kansas City in einem Reisebüro gebucht. Die Verspätung entstand auf dem letzten Teilflug in den USA. Das Reisebüro hatte ihr für die Teilflüge einen Gesamtpreis berechnet und ein einheitliches Ticket gegeben.

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