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Kindergeld trotz Auslandsjahrs – so geht’s

Nach der Schule erst mal weg, ins Ausland, den Kopf frei bekommen. Das wollen viele Absolventinnen und Absolventen. Für den Kindergeldanspruch ist das nicht immer förderlich.

Nach der Schule ist vor der Ausbildung: Schülerinnen und Schüler, die zum Zeitpunkt des Schulabschlusses 18 Jahre oder älter sind, bekommen Kindergeld nach Ablauf des Schuljahres nur auf Antrag weiter – längstens aber bis zum 25. Geburtstag. Das kann etwa sein, weil sich Studium, Freiwilligendienst, Praktikum oder Ausbildung anschließen oder die aktive Suche nach einem Ausbildungsplatz bislang erfolglos geblieben ist. Bei jungen Leuten, die es in die Welt hinauszieht, hat der Antrag allerdings wenig Aussicht auf Anerkennung. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin.

Steht etwa eine längere Reise, zum Beispiel in Form eines Work & Travel, an oder möchte das Kind im Ausland studieren, könne der Kindergeldanspruch verloren gehen, so der BVL.

Wer das verhindern möchte, kann zum Beispiel bei der Auslandsreise darauf achten, dass diese als Ausbildung anerkannt wird. Das ist laut BVL zum Beispiel dann der Fall, wenn die Reise von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet wird.

Studium ist nicht gleich Studium

Das Studium im Ausland zähle zwar grundsätzlich als Ausbildung und rechtfertige daher auch einen Kindergeldanspruch, so Erich Nöll, BVL-Geschäftsführer. «Aber wenn das Studium außerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz erfolgt und das Kind den Wohnsitz in Deutschland nicht beibehält, entfällt auch in diesen Fällen das Kindergeld.»

Studierende, die das verhindern möchten, sollten in den ausbildungsfreien Zeiten und den Semesterferien regelmäßig nach Hause zurückkehren und dabei insgesamt die überwiegende ausbildungsfreie Zeit in Deutschland verbringen, so der BVL. Dieses Kriterium sollten Anspruchsberechtigte mittels Belegen wie Flugtickets nachweisen können. Aufgepasst: Die formalrechtliche Beibehaltung des deutschen Wohnsitzes ist für den Kindergeldanspruch laut BVL nicht ausschlaggebend.

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