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Kindergeld in Deutschland

Das Kindergeld ist eine monatlich gezahlte Sozialleistung des Staates, die Familien in Deutschland finanziell entlasten soll.

Einen Anspruch auf Kindergeld haben alle unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Eltern, die in Deutschland wohnen. Ausgezahlt wird es immer an die Person, bei der das Kind lebt. Wenn das Kind mit beiden Elternteilen in einem Haushalt lebt, müssen sich diese entscheiden, auf wessen Konto das Kindergeld überwiesen wird.

Kinder, die keinen Ausbildungs- oder Studienplatz bekommen haben oder ihre Ausbildung aus bestimmten Gründen nicht fortsetzen können, erhalten bis zum 21. Lebensjahr Kindergeld.

Für die Beantragung, Bewilligung und Auszahlung ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zuständig. Der Antrag auf Kindergeld ist schriftlich zu stellen und muss unterschrieben bei der für den Wohnort zuständigen Familienkasse eingereicht werden. Neben dem ausgefüllten Vordruck sind bestimmte Nachweise wie eine Kopie der Geburtsurkunde vorzulegen.

Die Höhe des Kindergeldes ist unabhängig vom Einkommen der Eltern, steigt jedoch mit zunehmender Anzahl der Kinder. Aktuell (Stand: 2017) beträgt das monatliche Kindergeld:

– 192 Euro für das erste und zweite Kind
– 198 Euro für das dritte Kind
– 223 Euro für das vierte und jedes weitere Kind

Das Kindergeld wurde zuletzt zum 1. Januar 2017 um jeweils 2 Euro erhöht. Diese Erhöhung soll ab 2018 fortgesetzt werden. Grundsätzlich wird Kindergeld für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Für Kinder in der Ausbildung gelten gesonderte Regelungen.

Für Kinder, die sich in der Ausbildung befinden, gibt es Kindergeld auch über das 18. Lebensjahr hinaus. Es wird dann bis zum 25. Lebensjahr gezahlt.

Kindergeld in der Ausbildung
Für Kinder, die sich in der Ausbildung befinden, gibt es Kindergeld auch über das 18. Lebensjahr hinaus. Es wird dann bis zum 25. Lebensjahr gezahlt.

Als Ausbildung werden alle Maßnahmen anerkannt, die auf ein bestimmtes Berufsziel ausgerichtet sind. Hierzu gehört der Besuch allgemeinbildender Schulen ebenso wie die betriebliche Ausbildung oder ein Studium. Kurze Unterbrechungen der Ausbildung wie Krankheiten oder Mutterschaft haben keinen Einfluss auf die Zahlung des Kindergeldes. Der Anspruch auf Kindergeld endet spätestens in dem Monat, in dem das Kind schriftlich über das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung informiert wird.

Kinder, die keinen Ausbildungs- oder Studienplatz bekommen haben oder ihre Ausbildung aus bestimmten Gründen nicht fortsetzen können, erhalten bis zum 21. Lebensjahr Kindergeld. Diese Regelungen gelten für die erste Berufsausbildung, unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine Ausbildung oder ein Studium handelt.

Nach dem Abschluss der ersten Berufsausbildung des Kindes oder dem 25. Lebensjahr endet der Anspruch auf Kindergeld im Regelfall. In einigen Fällen geht der Anspruch auf Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn sich das Kind dann noch in der Berufsausbildung befindet. Das gilt für Kinder (Jugendliche), die vor dem 1. Juli 2011

– Zivildienst oder Grundwehrdienst geleistet haben
– sich freiwillig für bis zu 3 Jahre zum Wehrdienst verpflichtet hatten oder
– als Entwicklungshelfer tätig und deshalb vom Grundwehr- und Zivildienst befreit waren.

Ohne altersmäßige Begrenzung ist der Anspruch auf Kindergeld bei Kindern mit Behinderung, die aufgrund dieser nicht in der Lage sind, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Für sie zahlt der Staat das Kindergeld auch nach dem vollendeten 25. Lebensjahr weiter.

Im Ausland lebende Deutsche, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, haben ebenfalls einen Anspruch auf Kindergeld.

Kindergeld für Deutsche im Ausland und Ausländer in Deutschland
Im Ausland lebende Deutsche, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, haben ebenfalls einen Anspruch auf Kindergeld. Für Deutsche, die im Ausland leben und in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, gelten besondere Regelungen. Sie erhalten nur Kindergeld, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört beispielsweise eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder Missionar, ein Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit oder eine Tätigkeit nach Beamtenrecht außerhalb Deutschlands. Auch der Bezug der Rente nach deutscher Vorschrift kann den Anspruch auf Kindergeld im Ausland begründen. Zusätzlich müssen die Kinder in all den genannten Fällen (mit Ausnahme der Kinder von Entwicklungshelfern und Missionaren) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder zumindest innerhalb der Europäischen Union (EU) haben.

Staatsangehörige aus Ländern der EU können in Deutschland Kindergeld beziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis besitzen. Ausländische Staatsangehörige aus Ländern außerhalb der EU benötigen eine Niederlassungserlaubnis für Deutschland, um hier Kindergeld beziehen zu können.

Während eines laufenden Asylverfahrens besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kindergeld. Sobald jedoch eine Asylberechtigung oder eine Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention besteht, können die Betroffenen Kindergeld beantragen.

Fazit
Kindergeld ist eine sinnvolle Unterstützung, um Eltern unter anderem beim Kauf von Essen, Kleidung und Spielsachen für ihren Nachwuchs zu unterstützen. Ein Anspruch besteht zwar normalerweise ab der Geburt bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Macht das Kind eine Ausbildung können Eltern das Kindergeld jedoch unter gewissen Bedingungen bis zum 25. Lebensjahr beziehen – auch wenn sie im Ausland arbeiten und leben. Eltern behinderter Kinder erhalten die vom Einkommen unabhängig gezahlte Leistung sogar über das 25. Lebensjahr hinaus.

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