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Gericht: Zahlungsansprüche für offene Urlaubstage verjähren

Arbeitnehmer können die Bezahlung offener Urlaubsansprüche von ihrem früheren Arbeitgeber nur innerhalb einer Frist von drei Jahren verlangen. Bei finanziellen Abgeltungsansprüchen für nicht genommenen Urlaub nach Ende eines Arbeitsverhältnisses gelte weiter diese Verjährungsfrist, entschied das Bundesarbeitsgericht am Dienstag in Erfurt.

Wegen einer geänderten Rechtssprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen in den vergangenen Jahren räumte das Gericht für Altfälle eine Übergangsfrist von 2018 bis 2021 ein. Normalerweise beginnen die Fristen am Ende des Kalenderjahres, in dem Urlaubsansprüche strittig sind.

Arbeitnehmer, die nach einem Urlaubsurteil der höchsten deutschen Arbeitsrichter vom Dezember auf einen Wegfall auch der Verjährungsfrist bei Abgeltungsansprüchen gehofft hatten, wurden mit der jetzigen Entscheidung enttäuscht. Die Richter sorgten in dem Fall aus Niedersachsen jedoch für eine weitere Klarstellung.

Kurz vor Weihnachten hatten sie entschieden, dass Urlaub in einem bestehenden Arbeitsverhältnis nicht verjähren kann, wenn Arbeitgeber ihrer Informationspflicht nicht nachkommen und nicht vor der Verjährung von Urlaub warnen.

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