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Die Rechte von Bahnreisenden rund um den Warnstreik

Wer Montag oder Dienstag mit dem Zug reisen wollte, muss umplanen. Auf den Schienen herrscht streikbedingt Stillstand. Wie kommen Betroffene dennoch ans Ziel und wie gibt es Geld zurück?

Erneut brauchen Bahn-Reisende und -Pendler starke Nerven: Die Gewerkschaft EVG hat für den Wochenstart einen Warnstreik angekündigt. Dieser soll von Sonntag, 22.00 Uhr, bis Dienstag, 24.00 Uhr, andauern. Wer mit dem Zug reisen wollte, muss umplanen.

Die Bahn hat bekannt gegeben, ab Sonntagabend den gesamten Fernverkehr für die zwei Tage vollständig einzustellen. Auch im Regionalverkehr werde «während des Streiks größtenteils kein Zug fahren».

Wie kommen Betroffene dennoch ans Ziel und wie gibt es Geld zurück?

Alternative Beförderung: Wer an einem der Streiktage unbedingt reisen muss, wird umsteigen müssen – auf Fernbus, eigenes Auto, Mietwagen, Mitfahrgelegenheiten oder den Flieger.

Kommt die Bahn dafür auf? Wenn sie die Alternativen selbst organisiert, dann ja: Denkbar wären etwa Fernbus-Sammelbeförderungen von einzelnen Bahnhöfen oder Taxifahrten, wenn etwa sonntagabends der Zug im Bahnhof stehen bleibt und es noch viele Passagiere gibt, die eine Stadt weiter müssen.

Wer im Vorfeld ein Mietauto oder Flugticket bucht, kann aber nicht darauf hoffen, dass dieses Geld erstattet wird. «Man kann versuchen, sich die vorgestreckten Kosten erstatten zu lassen – aber im Zweifel wird die Bahn ablehnen», lautet die Einschätzung des Juristen André Schulze-Wethmar, Bahngastrechte-Fachmann vom Europäischen Verbraucherzentrum.

Einfacher wäre es, sich den Preis für das Bahnticket erstatten zu lassen und sich auf eigene Kosten um die Alternative zu kümmern.

Die Bahn hat auch wie bei vergangenen Warnstreiks eine Kulanzregelung getroffen für Fernverkehrsfahrten während des Streiks. Diese Tickets seien bis Sonntag flexibel nutzbar, die Zugbindung sei aufgehoben. Wer später reisen will, kann die Tickets auch in den Tagen danach flexibel nutzen – zum Beispiel über Christi Himmelfahrt. Wie ein Bahnsprecher sagte, sei eine Nutzung der Tickets auch nach dem Ende des Warnstreiks in den Fahrgastrechten ausdrücklich vorgesehen.

Die Bahn rät Fahrgästen allerdings davon ab, die Streik-Tickets über Christi Himmelfahrt zu nutzen. Schon jetzt seien die meisten Züge am Feiertag und danach mit extrem hoher Auslastung unterwegs, hieß es. Sitzplatzreservierungen seien in solchen Fällen nicht mehr möglich.

Ticketerstattung: Fährt der Zug nicht oder wird absehbar mindestens 60 Minuten verspätet am Zielort eintreffen, kann man den Ticketpreis zurückverlangen. Diese Option besteht auch für den Warnstreik.

Für im Internet über ein Kundenkonto gekaufte Tickets geht das mit einem Online-Antrag auf «bahn.de» oder über die «DB-Navigator»-App. Sonst bleibt nur, die Kosten schriftlich zurückverlangen. Dafür muss man das Fahrgastrechte-Formular ausfüllen und dann per Post an Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt/Main senden.

Und was ist mit Zeitfahrkarten oder Abo-Tickets wie das Deutschlandticket? Sie können ja streikbedingt zwei Tage nicht genutzt werden. Hier gibt es Schulze-Wethmar zufolge pauschale Sätze.

Bei einer Bahncard 100 der 2. Klasse zum Beispiel sind es für jede Zugverspätung ab 60 Minuten zehn Euro. Beim Deutschlandticket sind es laut Bahn pro Verspätungsfall von mehr als einer Stunde 1,50 Euro – weil sie aber erst ab 4 Euro Entschädigungssummen auszahlt, müssen Reisende mehrere Fälle sammeln, ehe sie beim Servicecenter Fahrgastrechte ihre Ansprüche geltend machen.

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