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Vertrag zu Lasten Dritter

Im Streit um griechische Forderungen nach Reparationszahlungen hat der Bremer Völkerrechtler Andreas Fischer-Lescano die Haltung Deutschlands kritisiert. «Die Argumentation der Bundesregierung ist juristisch sehr dürftig und anfechtbar», sagte der Professor der Universität Bremen dem ARD-Magazin «Kontraste».

Berlin (dpa) – Der erwähnte Zwei-plus-Vier-Vertrag zur deutschen Wiedervereinigung 1990 binde Griechenland nicht, denn das Land sei nicht Partei dieses Vertrags. «Es ist völkerrechtlich nicht zulässig, einen Vertrag zu Lasten Dritter – in diesem Falle Griechenlands – abzuschließen», sagte Fischer-Lescano.

Die Bundesregierung argumentiert, zur Wiedergutmachung für NS-Unrecht habe Deutschland Ende der 1950er Jahre Globalentschädigungsabkommen mit zwölf westlichen Ländern vereinbart, mit Athen einen Vertrag 1960. Darin sei festgehalten, dass die Wiedergutmachung abschließend geregelt sei. Im Zwei-plus-Vier-Vertrag zur deutschen Wiedervereinigung 1990 sei von Reparationen keine Rede gewesen. Dieser sei auch von Athen als rechtlich bindend anerkannt worden im Rahmen der Charta von Paris (1990). Die Frage neuer Verhandlungen stelle sich nicht.

Das hoch verschuldete Griechenland droht offen mit der Beschlagnahme deutschen Staatseigentums, sollte es zu keiner Einigung mit Berlin über die Reparationsforderungen kommen.

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