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Vermutung einer Versorgungsehe kann widerlegt werden

Neustrelitz/Berlin (dpa/tmn) – Hat eine Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert und haben die Ehepartner in Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung geheiratet, greift beim Tod eines Ehepartners zunächst die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe. Witwen oder Witwer haben in diesem Fall keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. So sieht es Paragraf 46 Absatz 2a des sechsten Sozialgesetzbuchs vor.

Die Vermutung einer Versorgungsehe kann aber widerlegt werden, wenn der Heiratsentschluss schon vorher gefasst wurde. Das geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Az.: L 4 R 160/19) hervor, auf die das Verbraucherrechtsportal «anwaltauskunft.de» hinweist.

Heiratsentschluss bereits vor der Diagnose

In dem konkreten Fall hatten eine Frau und ihr Partner ihre Hochzeit aufgrund einer diagnostizierten schweren Erkrankung des Mannes vorverlegt. Bis zum Tod des Mannes hatte die Ehe nicht die Mindestdauer von einem Jahr erreicht. Der Rentenversicherungsträger verweigerte daraufhin die Rente, da er eine Versorgungsehe annahm. Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Sozialgericht Schwerin (Az.: S 1 R 221/18) bestätigte zunächst die Auffassung der Rentenversicherung.

Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern sah die Sache jedoch anders: Es sprach der Frau die Witwenrente zu.

Für das Gericht entscheidend: Die Klägerin und der Versicherte hatten sich für das Eingehen der Ehe entschieden, als sie noch keinerlei Kenntnis von der Erkrankung des Mannes hatten – sie hatten außerdem auch schon konkrete Vorbereitungen für die Hochzeit getroffen. Zu dem Zeitpunkt hatten sie noch gar keinen Anlass, mit einem baldigen Ableben des Versicherten zu rechnen.

Die Vorverlegung des Hochzeitstermins habe, so das Gericht, nicht auf neuen Versorgungserwägungen, sondern auf der konsequenten Verwirklichung eines bereits vor der Diagnose bestehenden Heiratsentschlusses basiert.

Diese Interpretation stützt sich «anwaltsauskunft.de» zufolge auf höchstrichterliche Rechtsprechung, die besagt, dass die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe widerlegt werden kann, wenn die Eheschließung eine Verwirklichung eines vor der Krankheitskenntnis gefassten Heiratsentschlusses ist.

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