Schwerin/Berlin (dpa/tmn) – Wer seine Drohne fliegen lässt, ohne sich an die gesetzlichen Vorschriften zu halten, riskiert ein Bußgeld. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Schwerin (AZ: 35 OWi 6/23), nach der ein Mann 1250 Euro zahlen musste. Seine Drohne hatte kein Kennzeichen und er hatte gewisse Abstände nicht eingehalten.
Drohnen mit Kamera müssen registriert sein
So hatte er zum einen seine Drohne vom Typ DJI Mini 2 ohne Registrierungsnummer fliegen lassen. Weil sie eine Kamera hatte, war die Drohne laut Gericht im Sinne der Verordnung ein «Sensor» und hätte mit einer Registrierungsnummer versehen sein müssen.
Denn laut der Deutschen Flugsicherung haben Drohnenbesitzer die Pflicht, Drohnen mit einem Startgewicht von mehr als 250 Gramm beim Luftfahrtbundesamt zu registrieren. Das gilt auch für Drohnen mit Kameras oder anderen Aufzeichnungssensoren.
Abstände müssen eingehalten werden
Zum anderen hatte sich das Fluggerät einer Bundeswasserstraße und einer Bahnstrecke auf weniger als hundert Meter genähert und eine Menschenmenge von etwa tausend Personen überflogen. Die Abstände seien ordnungswidrig und der Flug über eine Menschenansammlung eine Gefährdung, so das Gericht.
Der Mann hätte sich über die Vorschriften informieren müssen. So habe er fahrlässig gegen das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) verstoßen.