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Übungsleiterpauschale: So profitieren Ausbilder steuerlich

Berlin (dpa/tmn) – Sie arbeiten neben Ihrem Hauptjob als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer? Dann haben Sie Anspruch auf den sogenannten Übungsleiterfreibetrag. Auf Teile Ihrer mit der Nebentätigkeit erzielten Einkünfte müssen so weder Einkommensteuer noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden, so die Deutsche Rentenversicherung.

Seit dem Jahr 2021 beläuft sich die Pauschale auf 3000 Euro. Aufwandsentschädigungen bis zu dieser Höhe sind steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt und damit lediglich ein Zuverdienst erzielt wird. Konkret bedeutet das: Sie sollten für die nebenberufliche Tätigkeit im Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Zeit aufbringen, die Sie für den Hauptberuf aufbringen.

Geltend machen können betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Freibetrag, indem sie die Einnahmen bis zu 3000 Euro in der Anlage N der Steuererklärung angeben. Dafür sollte im Formular von 2023 die Zeile 22 genutzt werden.

Übrigens: Den Übungsleiterfreibetrag können nicht nur Menschen erhalten, deren Tätigkeit pädagogischen Charakter haben. Auch jene, die nebenberuflich eine künstlerische Tätigkeit ausüben oder alte, kranke oder behinderte Menschen pflegen, können davon profitieren. Selbst wer nicht das ganze Jahr über, sondern nur wochen- oder monatsweise, einer Übungsleiter- oder vergleichbaren Tätigkeit nachgeht, kann vom Gesamtfreibetrag profitieren.

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