München (dpa/tmn) – Im Straßenverkehr ist es eine alltägliche Situation: Eine Autotür steht offen, weil jemand etwas auslädt. Kracht aber ein vorbeifahrendes Auto gegen die geöffnete Tür, ist nicht immer so leicht zu beantworten, wer Schuld hat. Das zeigt ein Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken (Az.: 3 U 9/23), auf das der ADAC hinweist.
Der Fall: Weil er Sachen von der Rücksitzbank seines Leasingautos holen wollte, hatte ein Mann die hintere Tür zur Straße hin geöffnet. Während der Mann im Auto am Kramen war, fuhr ein anderer Wagen gegen die geöffnete Tür. Um die Schuldfrage entbrannte danach ein Streit.
Kontroverse um die Türfrage
Die Argumente der einen Seite: Der Unfallfahrer habe nicht genug Seitenabstand gehalten. Die Tür sei schon länger einen Spalt breit offen und somit erkennbar gewesen. Die andere Seite entgegnete: Der Fahrer sei langsam und mit ausreichend Abstand vorbeigefahren. Doch die Tür hätte sich plötzlich weiter geöffnet – genau in dem Moment, als das Auto auf Türhöhe war. Nur deshalb habe es gekracht.
Das Gericht entschied: Beide haben einen Punkt, und beide haben Schuld. Eine Haftungsteilung sei angesichts der «beiderseitigen Sorgfaltsverstöße» angemessen.
Was Autofahrer aus dem Urteil ziehen können
Konkret hieß es in Richtung des Türöffners: Wer ein- oder aussteigt, müsse sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen sei. Das diene vor allem dem Schutz des Fließverkehrs. Hier sei also ein «Höchstmaß an Sorgfalt» gefordert – auch beim Ausladen.
In Richtung des Autofahrers, der mit seinem Wagen gegen die Tür gekracht war, hieß es: Er habe keinen ausreichenden Seitenabstand eingehalten. Und es lässt sich laut ADAC auch Folgendes ableiten: Wer wahrnimmt, dass eine Autotür geöffnet ist und sich eine Person in das Fahrzeug hinein beugt, muss damit rechnen, dass die Tür in Bewegung geraten könnte. Also lieber in einem größeren Bogen ausweichen.