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OVG bestätigt: Carsharer brauchen keine Sondernutzungserlaubnis

Muss Alfons Schuhbeck ins Gefängnis oder nicht? Geht es nach dem Landgericht München I, müsste er wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe in den Knast. Doch es gibt noch eine Hoffnung.

Der Berliner Senat will Sondernutzungsregeln für Carsharing-Dienste durchsetzen, ist damit aber auch in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) gescheitert. Nach Auffassung der Richterinnen und Richter brauchen die Unternehmen weiterhin keine Sondernutzungserlaubnis für den Betrieb ihrer Dienste in der Hauptstadt, teilte das Gericht am Donnerstag mit (8OVG 1 S 56/22). Es bestätigte damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gegen die der Senat vor dem OVG Beschwerde eingelegt hatte.

Seit Anfang September müssen Sharing-Anbieter in Berlin beim Senat eine Sondernutzungserlaubnis beantragen. Damit einher gehen bestimmte Auflagen für die Angebote aber auch Gebühren. Auf diese Weise will der Senat die Unternehmen eigenen Angaben zufolge etwa dazu bringen, ihre Angebote auch in die Randbezirke zu tragen oder ihre Flotten konsequenter zu elektrifizieren.

Dagegen hatten die Carsharing-Anbieter We Share und Share Now einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht eingelegt und Recht bekommen. Nun waren sie auch vor dem OVG erfolgreich und müssen keine Sondernutzungsregeln befolgen. Dem OVG zufolge stellen die Angebote «keine straßenrechtliche Sondernutzung dar». Schließlich stellten die Unternehmen ihre Fahrzeuge ja «gerade für die Nutzung zu Verkehrszwecken» bereit. Geschäftsbeziehungen zwischen Anbieter und Kunde spielten bei dieser Einordnung keine Rolle.

Die Entscheidung des OVG bezieht sich indes nur auf die Leihwagen. Anbieter von Leihrädern oder E-Scootern müssen weiterhin die Sondernutzungsregeln befolgen.

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