Hannover (dpa/tmn) – Ob Handy, Fitnessstudio oder Versicherung: Wer einen laufenden Vertrag kündigen möchte, muss das schriftlich tun – also per E-Mail oder Brief. In vielen Fällen führt auch ein Kündigungsbutton auf der Webseite des Anbieters zu einem entsprechenden Kündigungsformular.
Für die Wirksamkeit einer Kündigung ist zudem wichtig, dass sie eindeutig einem Vertrag zuordenbar ist. Diese Hürde liegt allerdings sehr gering, stellt die Verbraucherzentrale Niedersachsen klar.
Schon die korrekte E-Mail-Adresse kann ausreichen
Zwar dürften wohl viele Verbraucherinnen und Verbraucher in Kündigungen von sich aus die Kunden- oder Vertragsnummer angeben. Dass diese explizit von Vertragspartnern eingefordert wird – etwa in den allgemeinen Geschäftsbedingungen -, ist aber nach Ansicht der Verbraucherschützer nicht zulässig.
Wird eine Kündigung mit der Begründung einer solch fehlenden Information vom Vertragspartner für unwirksam erklärt, müssten Verbraucherinnen und Verbraucher sich das nicht gefallen lassen.
Mitunter könne es schon ausreichen, das Schreiben von einer E-Mail-Adresse aus zu versenden, die dem Vertragspartner aus den Kundendaten der Verbraucherin oder des Verbrauchers bekannt ist. Denn damit sei die Kündigung eindeutig zuordenbar, so die Verbraucherzentrale Niedersachsen.