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Kredit vorzeitig abgelöst: Darauf bei der Steuer achten

Berlin (dpa/tmn) – Wer Mieteinnahmen hat, muss diese in der Regel versteuern. Steuermindernd können aber sämtliche Kosten berücksichtigt werden, die rund um die Vermietung anfallen. Doch zählt dazu auch eine zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung? Das hängt laut dem Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) davon ab, was der Auslöser für diese Entschädigung ist.

Muss sie zum Beispiel bezahlt werden, weil der bestehende Immobilienkredit in einen neuen Kredit mit günstigeren Konditionen umgeschuldet wird, kann man sie als Werbungskosten abziehen. Anders sieht es aus, wenn der Kredit abgelöst wird, um die Immobile lastenfrei verkaufen zu können. Denn dann besteht kein Zusammenhang mit der Vermietung mehr.

Allerdings gibt es dann eine andere Möglichkeit für steuerliche Entlastung: Wird nämlich innerhalb der Spekulationsfrist und damit nicht steuerfrei verkauft, können Vorfälligkeitsentschädigungen als sogenannte Veräußerungskosten geltend gemacht werden. Das mindert den steuerpflichtigen Gewinn oder vergrößert den Verlust aus dem Verkauf. Wichtig ist laut BVL aber, dass der Veräußerungserlös zunächst vollständig zur Kredittilgung eingesetzt wird.

Tipp daher: Weil eine Vorfälligkeitsentschädigung sehr hoch sein kann, am besten vor einer Umschuldung oder Ablösung des Kredits prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen sich die Entschädigungszahlung steuerlich auswirkt.

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