Berlin (dpa/tmn) – Länger als drei Tage krank? Dann brauchen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen laut Gesetz eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz AU genannt. Arbeitgeber können aber auch vor Ablauf dieser drei Tage eine AU einfordern. Darauf weist die Stiftung Gesundheitswissen hin.
Für diese EU braucht man nicht unbedingt zum Arzt. Grundsätzlich ist eine Krankschreibung auch per Telefon oder Video-Sprechstunde möglich. Voraussetzung allerdings: Die Krankheit lässt sich ohne körperliche Untersuchung feststellen. In der Regel wird die AU dann auch gleich elektronisch an Krankenkasse und Arbeitgeber weitergeleitet.
Arzt hat das letzte Wort
Das Bundesgesundheitsministerium weist auf seiner Webseite darauf hin, dass letztlich Arzt oder Ärztin entscheiden. Es liegt also in seinem oder ihrem Ermessen, ob es sich tatsächlich um eine Erkrankung ohne schwere Symptome handelt und ob eine AU-Feststellung telefonisch möglich ist – oder ob per Video-Sprechstunde oder sogar unmittelbar persönlich untersucht werden muss.
Zeitlich sind solche Krankschreibungen begrenzt. So dürfen Arzt oder Ärztin laut der Stiftung Gesundheitswissen per Video-Sprechstunde ihre Patienten maximal für sieben Tage krankschreiben. Ist man Neupatient, liegt die Grenze bei drei Tagen. Telefonisch können ohnehin nur Bestandspatienten krankgeschrieben werden und dann auch nur für höchstens fünf Tage.
Das gilt für Eltern kranker Kinder
Übrigens: Auch Kinder können per Telefon oder Video krankgeschrieben werden. Nehmen Eltern etwa Kinderkrankentage in Anspruch, brauchen sie ab dem ersten Tag eine AU vom Kinderarzt. Für solch eine Fern-Krankschreibung muss das Kind in der Praxis bekannt sein und darf keine schweren Krankheitssymptome haben. Die AU kann für maximal fünf Tage ausgestellt werden.