Köln (dpa/tmn) – Verreisen oder zu Hause entspannen: Wer Urlaub hat, kann die Arbeit erst einmal hinter sich lassen. Doch kommt es dort auf einmal zu personellen Engpässen oder flattert plötzlich ein Großauftrag ins Haus, wäre die eigene Arbeitskraft im Unternehmen womöglich gern gesehen. Dann stellt sich die Frage: Können Arbeitgeber ihre Beschäftigten eigentlich aus dem bereits begonnenen Urlaub zurück in den Betrieb ordern, den Urlaub also nachträglich wieder streichen?
Die klare Antwort: nein. «Einmal verbindlich festgelegter Urlaub kann nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer wieder aufgehoben werden», erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln. Wer nicht möchte, muss seine Urlaubspläne also nicht über den Haufen werfen. Das gilt bereits, bevor man den genehmigten Urlaub angetreten hat und auch währenddessen – unabhängig davon, ob man verreist oder nicht.
Auch Vereinbarungen, mit denen sich Arbeitnehmer verpflichten, ihren Urlaub auf Abruf abzubrechen, sind unwirksam – wenn es sich um den gesetzlichen Mindesturlaub handelt. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 9 ARZ 405/99) verstößt eine solche Vereinbarung gegen Paragraf 13 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG).
Übrigens: Auch Anrufe, E-Mails oder Kurznachrichten des Arbeitgebers müssen Sie in Ihrem Urlaub nicht beantworten. Wer diese im Urlaub ignoriert, hat keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu befürchten.
Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).