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Kann der Arbeitgeber einfach so die Arbeitszeit kürzen?

Berlin (dpa/tmn) –

Weniger Arbeitszeit bedeutet zwar mehr Freizeit, aber dafür auch weniger Gehalt. Das ist nicht unbedingt für jeden von Vorteil. Doch kann ein Arbeitgeber das überhaupt einseitig bestimmen?

«Die Arbeitszeit kann der Arbeitgeber nicht ohne Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer ändern», sagt Kathrin Schulze Zumkley, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Denn die Arbeitszeit wird meist bereits im Arbeitsvertrag festgehalten. Eine Änderung erfordert im Regelfall somit das Einverständnis vom Arbeitgeber und dem Angestellten.

Ausnahmefall Änderungskündigung

Ein Szenario, in dem der Arbeitgeber einseitig handeln kann, ist im Falle einer Änderungskündigung. Dabei geht es darum, dass der aktuelle Arbeitsvertrag beendet und in einer neuen Form unterschrieben wird. 

Hier kommt dann das Kündigungsschutzgesetz ins Spiel. Bei einer Änderungskündigung, ähnlich wie einer regulären Kündigung, müssen berechtigte Gründe vorgelegt werden, erklärt Schulze Zumkley. 

Ein solcher Grund dafür kann etwa eintreten, wenn der Arbeitsaufwand sinkt – zum Beispiel durch weniger eingehende Aufträge oder neue Maschinen, die Aufgaben übernehmen. Am Beispiel: Wenn 50 Prozent der Arbeit wegfällt, kann der Arbeitgeber mit einer Änderungskündigung die Arbeitszeit halbieren.

Zur Person: Kathrin Schulze Zumkley ist Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) und Dozentin der Deutschen Anwalt Akademie sowie der Rechtsanwaltskammer Hamm.

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