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Ausnahme: Wann echte Fahrtkosten angesetzt werden können

Fahrtkosten zur Arbeit können grundsätzlich die Steuerlast senken. Beschäftigte profitieren in der Regel von einem Pauschalsatz je zurückgelegtem Kilometer. Mitunter gibt es aber Sonderregelungen.

Der einfache Weg von der eigenen Wohnung zur Arbeitsstätte multipliziert mit der Entfernungspauschale: Das ergibt den Betrag, den Beschäftigte in Ihrer Steuererklärung normalerweise als Fahrtkosten geltend machen können.

Es gibt aber eine Ausnahme: Steuerzahler, die in ihrem Arbeitsvertrag keine erste Tätigkeitsstätte festgeschrieben haben, können unter bestimmten Voraussetzungen die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten ansetzen. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: VI R 4/21) hervor, auf das der Bund der Steuerzahler verweist.

Gebiet muss klar abgrenzbar sein

In dem konkreten Fall ging es um einen Hafenarbeiter mit einem Rahmenvertrag und ohne feste Tätigkeitsstätte. Nach täglicher Absprache wurde der Mann bei unterschiedlichen Unternehmen im Hafen eingesetzt. Bei seiner Steuererklärung hatte der Mann die tatsächlichen Fahrtkosten für Hin- und Rückwege angegeben, was Finanzamt und Finanzgericht zunächst ablehnten. Die Revision vor dem Bundesfinanzhof hatte aber schließlich Erfolg.

«Bei Tätigkeiten bei verschiedenen Unternehmen ist die Höhe der Werbungskosten für den Arbeitsweg eben nicht durch die Entfernungspauschale begrenzt, sondern es können die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden», sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Voraussetzung ist aber, dass es sich bei dem Tätigkeitsgebiet um ein abgrenzbares Gebiet handelt – und nicht um ein Gelände oder Einrichtungen des Arbeitgebers. Im Hafen des entsprechenden Falls lagen diese Kriterien vor.

Betroffene haben grundsätzlich ein Wahlrecht

Zwar könnten Beschäftigte in Fällen wie dem vorliegenden zur Vereinfachung auch die Pauschalbeträge nach dem Bundesreisekostengesetz von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer ansetzen, so Karbe-Geßler. Steuerzahler hätten hier aber grundsätzlich ein Wahlrecht.

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