Freiburg (dpa/tmn) – Heutzutage ist es keine Seltenheit mehr, dass viele Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten, oft verteilt in ganz Deutschland oder sogar im Ausland. Aber an welchen Feiertagen hat man nun frei und kriegt trotzdem normal Gehalt bezahlt, wenn man zum Beispiel remote aus einem anderen Bundesland arbeitet?
Zunächst: Damit eine Entgeltfortzahlung an einem Feiertag gewährt wird, muss die Arbeit tatsächlich wegen des Feiertags ausfallen, so «haufe.de». Wenn der Feiertag also auf einen Sonntag fällt oder man an diesem Tag ohnehin nicht gearbeitet hätte – etwa aufgrund einer Teilzeitstelle – bekommt man für diese Tage kein Gehalt.
Nicht bundeseinheitliche Feiertagen: der Arbeitsort zählt
Bei Mitarbeitern im Homeoffice, mit wechselnden Einsatzorten oder auf Reisen stellt sich die Frage, ob man an Fronleichnam und Co. nun frei machen darf oder nicht. «Maßgeblich für die Feiertage sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Arbeitsort», so haufe.de. Es ist also wichtig zu prüfen, ob die Feiertage am Arbeitsort gelten, unabhängig vom Standort des Unternehmens.
Auch für reine Homeoffice-Mitarbeiter zählen die Feiertage des eigenen Wohnorts. Wenn also zum Beispiel das Unternehmen, für das Sie arbeiten, in Berlin sitzt, Sie aber in Nordrhein-Westfalen wohnen und von dort aus remote arbeiten, hätten Sie an Fronleichnam frei. Der Grund: Fronleichnam ist in Nordrhein-Westfalen ein gesetzlicher Feiertag.
Für Dienstreisende und Co. gilt: Arbeitnehmer, die im Ausland von deutschen Arbeitgebern eingesetzt werden, können an deutschen Feiertagen in der Regel nicht freimachen und haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Denn: Feiertage in Deutschland bedeuten im Ausland keine freien Tage, also gibt es keinen Ausfall der Arbeit.