Berlin (dpa/tmn) – Rund fünf Millionen Pflegebedürftige gibt es in Deutschland. Die meisten von ihnen werden laut Statistischem Bundesamt zu Hause versorgt – von Angehörigen, engen Freunden oder Nachbarn.
Was viele der Pflegenden nicht wissen: Ihren Aufwand honoriert das Finanzamt ab dem Pflegegrad 2 – mit dem sogenannten Pflegepauschbetrag.
Angabe unter «Außergewöhnliche Belastungen»
«Viele vergessen jedoch, diesen in ihrer Steuererklärung zu beantragen», sagt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Die Angabe gehört in die Anlage «Außergewöhnliche Belastungen».
Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem Pflegegrad. Wer einen Menschen mit Pflegegrad 2 pflegt, profitiert von einer Steuerentlastung in Höhe von 600 Euro. Bei Pflegegrad 3 sind es 1100 Euro, bei Pflegegrad 4 und 5 oder einem Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis sind es 1800 Euro.
Etwaige Ausgaben müssen Pflegende nicht nachweisen, um den Pauschbetrag zu erhalten. Selbst wenn ein professioneller Pflegedienst sich hauptsächlich um die Pflege kümmert, ist das nicht problematisch. «Auch wenn die Pflege von kurzer Dauer ist oder sich nur auf das Wochenende beschränkt, darf das Finanzamt den Pflegenden keinen Strich durch die Rechnung machen», sagt Bauer. Der persönliche Anteil an der Pflege müsse aber mindestens zehn Prozent betragen.
Vergütung schließt Pauschbetrag aus
Die wichtigste Voraussetzung für die Berücksichtigung der Pauschale ist: Pflegende dürfen für ihren Einsatz keine Vergütung erhalten – dazu zählt auch das Pflegegeld. Laut Bauer sind lediglich Eltern von der Regelung ausgenommen, denen das Pflegegeld für ihr Kind gezahlt wird. Das Pflegegeld hingegen treuhänderisch zugunsten des Pflegebedürftigen zu verwalten und davon etwa den Pflegedienst oder Hilfsmittel zu bezahlen, ist in Ordnung.
Gut zu wissen: Ein Steuerpflichtiger, der 2023 zum Beispiel Mutter und Vater jeweils mit Pflegegrad 2 gepflegt hat, kann zweimal den Pflegepauschbetrag von 600 Euro geltend machen, also insgesamt 1200 Euro. Kümmern sich hingegen mehrere Angehörige unentgeltlich um ein und denselben Pflegebedürftigen, muss der jeweils anzusetzende Pauschbetrag aufgeteilt werden.