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Partner zieht ins Pflegeheim: Was gilt finanziell?

Berlin (dpa/tmn) – Nach Jahren der Pflege zu Hause ist klar: Es geht so einfach nicht mehr, der oder die Liebste ist im Pflegeheim besser aufgehoben. Eine schmerzvolle Veränderung für die Partnerschaft – meist auch finanziell. Denn der Eigenanteil für einen Pflegeheimplatz, der im Monat durchaus bei 2800 Euro und mehr liegen kann, ist längst nicht mit jeder Rente und Ersparnissen zu stemmen.

Dann muss sich unter Umständen der Partner oder die Partnerin an den Kosten beteiligen. Dabei sind für ihn oder sie finanziell empfindliche Einschränkungen durchaus möglich, wie die Zeitschrift «Finanztest» schreibt (Ausgabe 6/2024). Denn bei Ehegatten und Lebensgefährten gelten andere Regeln als bei Kindern, die erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro zur Finanzierung der Heimkosten zur Kasse gebeten werden.

Auf das Paareinkommen kommt es an

Es wird finanziell eng? Dann sollte der Partner, der im Heim lebt, einen Antrag auf Sozialhilfe stellen. «Finanztest» rät, das zu tun, sobald absehbar ist, dass das Vermögen auf 10 000 Euro pro Person, zusammengerechnet 20.000 Euro als Paar, abschmilzt.

Das Sozialamt prüft dann auch die Einkünfte des Partners, das Paareinkommen ist also die Berechnungsgrundlage. Das gilt übrigens auch für Paare, die nicht verheiratet sind, sofern sie in eheähnlicher Gemeinschaft leben. Das Paareinkommen wird bereinigt, wobei bestimmte Posten, Ausgaben für wichtige Versicherungen etwa, abgezogen werden.

Es gibt einen Garantiebetrag

Wer zu Hause wohnen bleibt, soll aber nicht selbst zum Sozialfall werden, ihm oder ihr muss also eine gewisse Geldsumme zum Leben verbleiben. Das ist der sogenannte Garantiebetrag. Wie «Finanztest» schreibt, ist das in aller Regel der Sozialhilfesatz Stufe 1 (derzeit 563 Euro) plus die Mietkosten. In aller Regel schlagen Sozialämter auf den Garantiebetrag noch eine gewisse Summe auf, einen kleinen Puffer. Einheitlich geregelt ist das aber nicht.

Aus der Differenz zwischen dem Paareinkommen und dem Garantiebetrag ergibt sich, in welcher Höhe sich der Partner oder die Partnerin an den Pflegekosten beteiligen muss.

Und was ist mit dem Eigenheim?

Immerhin: Das Eigenheim ist oft geschützt, muss also nicht verkauft werden, um die Pflege zu finanzieren. Es zählt «Finanztest» zufolge zum Schonvermögen – sofern das Sozialamt es als «angemessen» bewertet. Eine klare Definition dafür gibt das Gesetz aber nicht her. Die Einschätzung hängt von der jeweiligen Sozialbehörde ab, wobei die Größe der Immobilie und die Bewohnerzahl berücksichtigt werden.

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