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Onlineshop geht pleite – diese Rechte haben Verbraucher

Leipzig/Düsseldorf (dpa/tmn) – Wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig ist, kann sich dies auch für Verbraucher unangenehm auswirken. Handelt es sich um ein Onlinegeschäft – wie etwa aktuell beim deutschen Modehändler dress-for-less – hat eine Insolvenz grundsätzlich keinen Einfluss auf das gesetzliche Widerrufsrecht. Darauf macht die Verbraucherzentrale Sachsen aufmerksam.

Das bedeutet: Kunden können innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware den Kauf widerrufen. Der Widerruf ist auch direkt nach dem Kauf möglich, bevor die Ware geliefert wurde. Dafür müssen sich Kunden laut Verbraucherzentrale an den Anbieter wenden. Besonders sinnvoll ist dies, wenn die Ware noch nicht bezahlt wurde.

Hat der Verbraucher den Kaufpreis nach der Insolvenzanmeldung gezahlt, muss er seinen Anspruch nicht mehr bei der Insolvenztabelle anmelden, erklären die Verbraucherschützer. Der Kunde sei dann aus der Insolvenzmasse zu bedienen, soweit noch Geld da ist.

Hat der Händler den Kaufpreis schon eingezogen, bestehe die Gefahr, dass die Zahlung bei einer Rücksendung der Ware nicht mehr oder nicht vollständig erstattet wird. Somit kann es für Kunden dann sinnvoller sein, die Ware zu behalten oder etwa an Dritte weiterzuverkaufen.

Keine Ware erhalten – so gehen Sie vor

Was tun, wenn eine Firma pleitegeht und die bezahlte Ware nicht geliefert wurde? Dann entscheidet der Insolvenzverwalter, den das zuständige Amtsgericht bestimmt, ob die bestellte Ware noch ausgeliefert wird.

Ist eine Lieferung nicht möglich, müssen Verbraucher bei ihm ihre Forderungen anmelden – dazu gehören geleistete Zahlungen, nicht gelieferte Waren oder nicht erbrachte Dienstleistungen. Wer bereits Geld überwiesen hat, kann Kopien der Überweisung beifügen.

Das Problem: Insolvenzverfahren ziehen sich oft über Jahre. Die Chancen, das Geld zurückzuerhalten, sind unterschiedlich hoch – das hängt unter anderem davon ab, wie groß die Gruppe der Gläubiger und die Insolvenzquote ist. Oft erhalten Kunden nur einen Bruchteil des Betrages zurück, da Forderungen von Arbeitnehmern, Gerichtskosten sowie die Vergütung des Insolvenzverwalters meist Vorrang haben.

Der Fall dress-for-less

Das Beispiel der Firma dress-for-less, die am 22. Dezember 2023 Insolvenz angemeldet hat, zeigt: Es kommt auf den Tag an. Wenn jemand vor dem Stichtag der Insolvenzanmeldung Ware «bestellt, bezahlt, seinen Vertrag widerrufen und die Ware zurückgeschickt, erhält er sein Geld nicht zurück», so die Verbraucherschützer.

Diese Kunden müssen also ihre Forderungen in der Insolvenztabelle anmelden. Dazu werden sie laut Verbraucherzentrale Sachsen voraussichtlich im März angeschrieben und aufgefordert.

Bei Retouren für Bestellungen nach diesem Datum gilt: «Laut offizieller Angaben des Insolvenzverwalters werden die Retouren dieser Kundengruppe angenommen, bearbeitet und Gutschriften für die Zahlungsdienstleister erstellt werden.»

Eine Besonderheit im Fall des deutschen Online-Modeshops: Die Geschäftsführung soll nach Angaben des Insolvenzverwalters auf einen Investor übertragen werden – um so Arbeitsplätze sowie möglicherweise die Marke zu retten. Nicht immer finden sich Investoren, die bei einem zahlungsunfähigen Unternehmen einspringen.

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