Frankfurt/Main (dpa/tmn) – Ein Fahrverbot hat in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Zieht sich ein Verfahren dazu in die Länge, muss das zuständige Gericht ab einem Zeitraum von zwei Jahren zwischen Tat und Urteil prüfen, ob das Fahrverbot noch erforderlich ist. Versäumt es das, muss das Urteil aufgehoben werden.
Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main, auf den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist. (Az.: 3 Ss-OWi 1316/22)
Das Gerichtsverfahren zieht sich
Im konkreten Fall bekam ein Autofahrer zunächst ein Fahrverbot von einem Monat. Daraufhin folgten Einsprüche und eine Aufhebung eines ersten Urteils. Dann wurde das Verbot auf zwei Monate erhöht, obwohl seit der ursprünglichen Tat mehr als zwei Jahre vergangen waren.
Das OLG hob das Urteil des Amtsgerichts schlussendlich auf. Denn dieses hätte sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Fahrverbot nach mehr als zwei Jahren noch seinen erzieherischen Zweck erfüllen könne. Das wiederum sei aber zwingend für eine Verhängung.