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Kfz-Haftpflicht für Sitzrasenmäher: Wer wann versichern muss

Berlin (dpa/tmn) – Bislang waren Aufsitzrasenmäher und andere sogenannte «langsame Fahrzeuge» in der Regel pauschal über die Haftpflichtversicherungen mitversichert. Das ändert sich jetzt, allerdings nur, wenn Besitzer mit ihrem Sitzrasenmäher außerhalb des Privatgeländes unterwegs sind.

Das Gesetz, das der Bundesrat Mitte Dezember verabschiedet hat, sieht folgendes vor: Für «zulassungsfreie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h» ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung Pflicht, wenn diese Fahrzeuge über öffentliche Straßen und Wege rollen.

Auch wenn Sie regelmäßig mit dem Sitzrasenmäher über die Straße fahren, etwa um ihn dem Nachbarn zu leihen, müssen Sie nicht sofort handeln. Für die Umstellung der Versicherung räumt der Gesetzgeber den Besitzern nun mehr Zeit ein. Zunächst war der 23. Dezember vorgesehen, jetzt haben Besitzer langsamer Fahrzeuge Zeit bis zum 1. Januar 2025, um eine entsprechende Versicherung abzuschließen.

«Benutzen Sie Ihren Aufsitzrasenmäher ausschließlich auf Ihrem Grundstück, brauchen Sie keine spezielle Kfz-Versicherung», betont die Stiftung Warentest. «Ansonsten brauchen Sie eine – die Produkte werden aber erst entwickelt.»

Sicher gehen trotz Entwarnung

Die jetzt beschlossene Modifizierung sei richtig, da sich ansonsten auch zahlreiche Privatpersonen über ihre Allgemeine Haftpflichtversicherung hinaus zusätzlichen Versicherungsschutz hätten suchen müssen, heißt es von Anja Käfer-Rohrbach vom Gesamtverband der Versicherer (GDV).

Tipp der Stiftung Warentest: Wer Halter eines solchen langsamen Fahrzeugs ist und sichergehen will, könne seinen Privathaftpflichtversicherer fragen, ob entsprechende Fahrzeuge in seinem Besitz weiterhin mitversichert sind oder mitversichert werden können.

Hintergrund der geplanten Gesetzesänderung ist die Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (KH-Richtlinie, EU 2021/2118) in deutsches Recht.

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