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Kein Bußgeld – aber Fahrtenbuch: Urteil schafft Klarheit

Münster (dpa/tmn) – Wer als Autohalter nach einem Verkehrsverstoß, der mit seinem Fahrzeug begangen wurde, nicht bei der Ermittlung des Fahrers hilft, kann im Einzelfall um ein Bußgeld herumkommen. So ein Verhalten kann aber dazu führen, dass der Halter künftig ein Fahrtenbuch führen muss. Das zeigt eine Entscheidung (Az.: 8 B 157/23) des Oberverwaltungsgerichts Münster, auf welche die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

Im konkreten Fall ging es um einen Tempoverstoß, bei dem die erlaubte Geschwindigkeit erheblich überschritten wurde. Daraufhin wurde dem Halter des Autos ein Anhörungsbogen zugeschickt. Auf diesen hin beantragte der Anwalt des Mannes eine Akteneinsicht, gab anschließend aber keine Stellungnahme ab.

Halter sollte Fahrtenbuch führen – zog dagegen aber vor Gericht

Die zuständige Behörde hatte aber keine weiteren Hinweise und konnte auch deswegen nicht innerhalb der entsprechenden Verjährungsfrist herausfinden, wer tatsächlich am Steuer gesessen war. Daraufhin wurde dem Mann allerdings das sofortige Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt. Dagegen ging er juristisch vor – ohne Erfolg.

Das Gericht machte deutlich, dass die Fahrtenbuchauflage dann zulässig ist, wenn kein Fahrzeugführer nach einem Geschwindigkeitsverstoß ermittelt werden kann. Speziell in solchen Fällen, wenn die Bußgeldbehörde trotz angemessener und zumutbarer Maßnahmen den Täter nicht rechtzeitig finden konnte.

Die Behörde hat laut Gericht alles richtig gemacht

Der Behörde attestierte das Gericht pflichtgemäßes Handeln, da sie den Anhörungsbogen innerhalb von zwei Wochen verschickt hatte. Und da der Halter bei der Fahrerermittlung nicht mithelfen wollte und keine Ansätze für weitere Ermittlungen vorgelegen haben, wären keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich gewesen und das Fahrtenbuch damit zulässig.

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV ergänzt: In der Regel beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung laut Straßenverkehrsgesetz (StVG) bei Ordnungswidrigkeiten drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist – danach sind es sechs Monate.

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