München/Berlin (dpa/tmn) – Oben, unten oder in der Mitte? Wo ein Testament unterschrieben wird, ist für dessen Gültigkeit von großer Bedeutung. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Az.: 33 Wx 119/23 e), auf das die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.
An die Errichtung eines Testaments sind bestimmte Formerfordernisse geknüpft. Dazu gehört die Unterschrift, die unter den eigenhändig geschriebenen Text zu setzen ist. Wird das Schriftstück anderswo unterschrieben – zum Beispiel in der Mitte des Textes -, führt das dazu, dass das Testament ungültig ist.
Die Begründung des Gerichts: Mit der eigenhändigen Unterschrift am Textende des Testaments macht ein Erblasser deutlich, dass die zuvor beschriebenen Verfügungen seinem Willen entsprechen. Ergänzungen und Änderungen, die darunter folgen, sind räumlich nicht mehr von der Unterschrift gedeckt und müssten daher gesondert unterschrieben werden.
Bei Zusätzen, die den eigentlichen Inhalt nicht berührten – etwa einer Orts- oder Datumsangabe – sei es zwar unerheblich, ob diese über oder unter der Signatur stünden. Wesentliche Verfügungen wie die bedachten Personen müssten aber zwingend von der Unterschrift gedeckt sein und ihr somit vorangehen.