Frankfurt am Main (dpa/tmn) – Wer im Homeoffice einen Unfall hat, kann sich nicht in jedem Fall sicher sein, dass die Unfallversicherung greift. Wie komplex die Thematik mitunter ist, zeigt ein aktueller Praxisfall, über den der Bund-Verlag berichtet.
Darum ging es: Ein Mann bemerkte während der Arbeit im Homeoffice, dass die Heizung nicht funktionierte. Er ging in den Heizungskeller, um das Problem zu lösen. Dabei kam es zu einer Verpuffung im Heizkessel. Dadurch sprang eine Zugluftklappe heraus, die den Mann am Auge verletzte.
Dessen Berufsgenossenschaft sowie das Sozial- und Landessozialgericht waren der Ansicht, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handelt, da der Angestellte die Heizung lediglich für seine Kinder wieder in Gang setzen wollte.
Das Bundessozialgericht hingegen stufte den Vorfall als Arbeitsunfall ein: Der Arbeitnehmer wollte auch für seine berufliche Tätigkeit heizen, weshalb die Überprüfung der Heizung unter anderem der Ausübung seiner Arbeit diente. (Az.: B 2 U 14/21 R)
Entscheidend ist die Absicht der Tätigkeit
Grundsätzlich gilt: Versicherungsschutz besteht auch im Homeoffice dann, wenn die Tätigkeit, bei der sich der Angestellte verletzt hat, eng mit seinen beruflichen Aufgaben verbunden ist. Laut dem Bund-Verlag ist dabei entscheidend, mit welcher Absicht diese Tätigkeit ausgeführt wird.
Da der Mann im vorliegenden Fall nicht nur für seine Kinder die Heizung überprüfen wollte, sondern auch sicherstellen wollte, dass er nicht in einem kalten Homeoffice arbeitet, wurde dieser Vorfall als Arbeitsunfall eingestuft.
Liegt indes kein direkter zeitlicher, örtlicher oder sachlicher Zusammenhang zur eigenen beruflichen Tätigkeit vor, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Hätte der Angestellte also die Heizung für eine andere Wohnung überprüft oder wäre der Vorfall außerhalb der Arbeitszeit aufgetreten, hätte er nicht als Arbeitsunfall betrachtet werden können.