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Arbeitsmedizinische Vorsorge: Was darf der Chef wissen?

Berlin (dpa/tmn) – Von Augenbelastung durch Bildschirmzeit bis zu Hautschäden durch UV-Strahlung: Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz sind oft unsichtbar, aber dennoch vorhanden. Deshalb gibt es arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern anbieten müssen. 

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) empfiehlt, das Vorsorgeangebot zu nutzen, obwohl es für Arbeitnehmer freiwillig ist. Durch frühzeitige Erkennung von Gesundheitsrisiken können entsprechende Maßnahmen ergriffen werden. Der Betriebsarzt informiert die Beschäftigten über Gesundheitsgefahren, berät sie zu Schutzmaßnahmen und stellt Fragen zu ihrem Gesundheitszustand.

Der Chef darf die Ergebnisse nicht einsehen

Die Ergebnisse der Vorsorgeuntersuchung dürfen nur die Beschäftigten einsehen, der Arbeitgeber hingegen erhält lediglich eine Vorsorgebescheinigung, erklärt die DGUV. Der genaue gesundheitliche Zustand der Arbeitnehmer ist dieser Bescheinigung nicht zu entnehmen. Hier gilt wie bei allen anderen Untersuchungen auch die ärztliche Schweigepflicht. 

Betriebsärzte informieren die Arbeitgeber aber über notwendige Schutzmaßnahmen. Das können zum Beispiel Sonnenschirme oder längere Pausen sein, wenn man den ganzen Tag in der Sonne arbeiten muss.

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