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Anderer Zielflughafen, gleiche Region: Keine Entschädigung

Wenn ein Flieger woanders landet, als ursprünglich geplant und die Passagiere dann im Bus zum eigentlichen Zielflughafen gefahren werden – ist das eine Änderung der Flugroute, die wie eine Annullierung zu betrachten ist?

Das kommt darauf an, ob die beiden Flughäfen dieselbe Region bedienen, wie eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg zeigt. (Az.: 305 S 33/20)

In dem Fall vor dem Landgericht ging es um einen Flug von Gran Canaria nach Hamburg, der wegen des Nachtflugverbots in der Hansestadt stattdessen am späten Abend in Hannover landete. Die Passagiere wurden im Bus nach Hamburg gefahren – und kamen unterm Strich mit weniger als drei Stunden Verspätung an. Das ist wichtig, weil dadurch ein möglicher Ausgleichsanspruch wegen Verspätung schon mal entfällt.

Dennoch klagten Passagiere und forderten aufgrund der geänderten Flugroute eine Ausgleichszahlung von je 400 Euro. Es handele sich hier um eine Annullierung im Sinne der EU-Fluggastrechte-Verordnung, argumentieren sie. Doch sie blitzten ab.

Denn entscheidend war die Frage, ob der Airport Hannover dieselbe Region bedient wie der Hamburger Flughafen. Das bejahte das Landgericht.

Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» (Ausgabe 4/2022).

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