Stuttgart (dpa/tmn) – Ein Optiker wirbt damit, dass Kunden unter bestimmten Voraussetzungen eine «Kinderbrille zum Nulltarif» erhalten. Dann darf er die Bedingungen nicht einfach einschränken, schreibt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und verweist auf eine Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes (Az.: 6 U 3/23).
Der Fall
Der Werbeaufsteller einer großen Optikerkette versprach: Kunden erhalten eine Brille mit Gläsern für Kinder bis 18 Jahren aus der Nulltarifkollektion, ohne zu bezahlen. Laut Werbeaussage würde als Voraussetzung dafür die Vorlage eines Rezeptes oder aber der Versicherungskarte reichen.
Ein Mann legte in einer der Filialen die Versicherungskarte seines Sohnes vor. Doch im Geschäft wurde sein Wunsch abgelehnt – die Kinderbrille sei nicht kostenfrei erhältlich. Und das, obwohl auch dort der Aufsteller mit dem Werbeversprechen stand.
Das Argument: Die Versicherungskarte würde nicht genügen, der Mann bräuchte für die neue Brille zudem ein ärztliches Rezept. Der Mann beschwerte sich darauf bei der Verbraucherzentrale, die den Anbieter daraufhin abmahnte. Da die Firma die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgeben wollte, ging der Fall vor Gericht.
Das Urteil
Das Landgericht Potsdam gab zunächst der Optikerkette recht. Der Anbieter sei nicht für die einzelnen Filialen sowie die Entscheidungen der dortigen Mitarbeiter verantwortlich. Es kam zur Berufung.
In zweiter Instanz entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht: Die in der Werbung gemachten Aussagen gelten für alle Geschäfte, die innerhalb der Optikerkette juristisch selbstständig sind. Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig.
Dennoch zeigt der Fall nach Auffassung der Verbraucherschützer: Unternehmen müssen sich an Versprechen halten, die sie in ihrer Werbung machen – und zwar egal, ob diese Werbung vor Ort, im Internet oder von der Zentrale geschaltet wird. Denn: Verbraucher müssten sich auf diese Aussagen verlassen können – Werbung darf Kunden also nicht in die Irre führen.