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Facebook-Datenleck: Gericht verurteilt Mutterkonzern Meta zur Zahlung von 3000 Euro Schmerzensgeld / Stiftung Warentest sieht Verstoß gegen Datenschut

Der Internetriese Meta mit seinen Töchterunternehmen Facebook, Instagram und WhatsApp kommt aus den Schlagzeilen derzeit nicht mehr heraus. Ein riesiges Datenleck bei Facebook beschäftigt Verbraucher, Behörden und Gerichte. Verwirrung herrscht um ein Datenleck bei WhatsApp. Und am Landgericht Oldenburg ist Meta zur Zahlung von insgesamt 3000 Euro Schadensersatz an ein Opfer des Facebook-Datenlecks verurteilt worden.

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer prüft für Verbraucher im kostenlosen Online-Check, ob Facebook-Kunden vom Datenleck betroffen sind. Wer zu den Betroffenen gehört, dem ist aus Sicht der Kanzlei ein sogenannter immaterieller Schaden entstanden. Facebook hätte die Daten besser schützen müssen. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Schadensersatz. Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden Kanzleien im Verbraucherschutz. Mehr Infos zum Thema Datenleck bei Facebook und Datenschutz gibt es auf unserer Website.

Landgericht Oldenburg verurteilt Meta-Konzern gleich zweimal

Für den Internet-Giganten Facebook wird es um das im Frühjahr 2021 bekanntgewordene Datenleck enger. Die irische Datenschutzbehörde hat den Mutterkonzern Meta eine Strafzahlung von 265 Millionen Euro aufgebrummt. Für die Behörde war klar, dass Facebook die Daten der Kunden besser schützen hätte müssen. Mittlerweile muss Meta über 900 Millionen Euro an Strafen für Verstöße gegen den Datenschutz bezahlen. Meta hat Einspruch gegen die Strafzahlungen erhoben. Jetzt müssen Gerichte die Rechtmäßigkeit der Geldbußen überprüfen.

Auch deutsche Gerichte sehen die Rechtslage ähnlich wie die irische Datenschutzbehörde DPC. Am Landgericht Oldenburg hat der Facebook-Mutterkonzern Meta im Fall um das Facebook-Datenleck eine weitere böse Schlappe erlitten. Am 18. Oktober verurteilte die 5. Zivilkammer Meta zur Zahlung von 2000 Euro Schadensersatz an einen Facebook-Kunden, der Opfer des Datenlecks geworden war. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass dem Kläger durch die Weitergaben von personenbezogenen Daten wie Vor- und Nachname, Telefonnummer, Geschlecht und Geburtsdatum ein immaterieller Schaden entstanden sei. Weitere 1000 Euro muss Meta bezahlen, weil das Unternehmen die Datenauskunft des Klägers verweigert hatte. Da hat Meta gegen Artikel 15 der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen (Az. 5 O 1809/22). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Stiftung Warentest hält Verurteilung von Facebook für richtig

Auch Stiftung Warentest beschäftigt sich auf ihrer Website mit dem Facebook-Datenleck. Über den Missbrauch einer nicht richtig gesicherten Facebook-Funktion griffen Hacker die Daten von knapp einer halben Milliarde Facebook-Nutzer ab, sechs Millionen davon in Deutschland. “Unsere Juristen halten die Verurteilungen von Facebook für richtig”, heißt es auf der Website. Das Recht auf Schadenersatz nach der Datenschutzgrundverordnung sei weit auszulegen. Es reiche schon aus, dass Betroffene befürchten müssen, dass ihre Daten für Spam, Virus-Attacken und ähnliche Bedrohungen ausgenutzt werden. Die Verbraucherschützer weisen darauf hin, dass die Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in den kommenden Monaten bestimmt wird.

EuGH entscheidet über Schadensersatz bei Datenschutzverstößen

Nach Ansicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer ist am EuGH beim Thema Datenschutz mit verbraucherfreundlichen Urteilen zu rechnen. In einem Schlussantrag hat der Generalanwalt Campos Sánches-Bordona unterstrichen, dass Schmerzensgeld nur fällig wird, wenn tatsächlich ein materieller oder immaterieller Schaden nachweisbar ist. Bloßer Ärger und die Normverletzung sind eindeutig zu wenig. Nationale Gerichte sollen herausfinden, wann das subjektive Unmutsgefühl aufgrund seiner Merkmale im Einzelfall als immaterieller Schaden angesehen werden kann (Az.: C-300/21).

Falls der EuGH den Ausführungen des Generalanwalts folgt, werden aus Sicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer die Chancen der Verbraucher auf Schadensersatz nicht gemindert. Insbesondere in Fällen, in denen ein Datenschutzverstoß eine Vielzahl an Personen betrifft, drohen Unternehmen weiterhin mit hohen Schadenssummen konfrontiert zu werden. Denn wer Opfer eines Datenlecks beispielsweise bei Facebook geworden ist, der ärgert sich nicht nur darüber, dass sein E-Mail-Konto zugespammt wird, sondern der muss sich Sorgen darüber machen, ob seine sensiblen personenbezogenen Daten in die Hände von Kriminellen geraten. Da besteht die Gefahr, dass Bankgeschäfte oder Käufe getätigt und sogar Identitäten übernommen werden.

Die Chancen der Verbraucher auf Schadensersatz sind daher enorm gestiegen. Das gilt für alle Facetten des Datenschutzes – also Schufa-Angelegenheit, Sicherheitslücken in Unternehmen wie jüngst bei Twitter, Otto, Kaufland, Facebook, WhatsApp, Revolut und generell Verstößen gegen den Datenschutz. Die Kanzlei rät Verbrauchern daher zur anwaltlichen Beratung. Im kostenfreien Online-Check und der kostenlosen Erstberatung zeigen wir Möglichkeiten auf, den Schaden zu minimieren und Schadensersatz einzuklagen.

Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden Verbraucherkanzleien

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der Expertise von 40 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Im JUVE-Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

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