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Haftungsstreit bei Unfall mit ohnmächtigem Fahrer

Ellwangen (dpa/tmn) – Eine im Straßenverkehr eintretende plötzliche Ohnmacht muss bei einem Unfall nicht als höhere Gewalt gewertet werden. Sie schützt einen Unfallgegner nicht vor einer Mithaftung, wenn der durch seine eigene Fahrweise den Unfall hätte verhindern können. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Ellwangen, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet (Az.: 6 O 87/22).

Mann wurde ohnmächtig

Abends auf dem Parkplatz eines Drogeriemarktes: Ein Fahrer bekam am Steuer seines Autos einen Schlaganfall, während er fuhr. Er wurde ohnmächtig. Sein Auto stieß mit dem SUV einer Frau zusammen. Die Frau stellte Schadenersatzansprüche an die Haftpflichtversicherung des Mannes. Diese bezahlte nur einen Teil der Forderungen. 

Die Halterin klagte auf die gesamte Summe, da sie den Unfall aufgrund der Ohnmacht des Fahrers für unabwendbar hielt. Das Landgericht Ellwangen entschied jedoch anders. 

Warum auch die Fahrerin mithaften musste

Die Ohnmacht des Fahrers sei dem «Versagen der Verrichtungen» gleichzustellen. Das bedeutet vereinfacht das gleiche, als wenn ein Teil am Auto aufgrund eines technischen Mangels seine eigentliche Funktion nicht mehr erfüllen kann. Die Ohnmacht sei daher keine höhere Gewalt. 

Wie sich in der Verhandlung dann allerdings noch herausstellte, war der Mann kurz zuvor schon einmal im Straßenverkehr ohnmächtig geworden. Somit war die erneute Ohnmacht am Steuer für ihn möglicherweise vorhersehbar und vermeidbar gewesen.

Das Gericht gelangte letztlich zu dem Ergebnis, dass beide den Unfall mitverursacht hatten. Denn der Mann hatte trotz des vorangegangenen Anfalls wieder am Straßenverkehr teilgenommen. Doch auch die Fahrerin musste mithaften. Ein Gutachten ergab, dass sie eine Kurve bei der Einfahrt in eine Parkfläche stark geschnitten und zudem nicht nach links geblickt hatte. Der Unfall sei demnach auch für die Klägerin nicht unvermeidbar gewesen, heißt es in der Urteilsbegründung. So wurde die Haftung hälftig geteilt. 

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