Ratgeber

Baufirma insolvent? Geschädigte sollten nun überlegt handeln

Berlin (dpa/tmn) – Es dürfte wohl der Alptraum für jeden Bauherren sein: Die Immobilie ist noch nicht fertig gebaut, und das beauftragte Bauunternehmen geht pleite. Verbraucherinnen und Verbraucher stecken dann in einer misslichen Lage. Der Bauherren-Schutzbund (BSB) rät Betroffenen, in so einer Situation nicht vorschnell zu agieren. Nur unter Abwägung aller verfügbaren Optionen lasse sich der ideale Weg aus der Klemme finden.

Nach Erfahrung des Bauherren-Schutzbundes werden Verbraucherinnen und Verbraucher etwa nicht selten mit einem Aufhebungsvertrag zur Abwicklung des Bauprojekts konfrontiert. Einen solchen sollten Betroffene aber keinesfalls ohne Prüfung durch einen Fachanwalt unterzeichnen. Denn zumeist seien darin einseitig die Interessen des insolventen Unternehmens berücksichtigt, so der BSB.

Ein hohes Risiko bestehe für Kunden auch, wenn sie Vereinbarungen zur Fortsetzung der Bauarbeiten unter neuen Bedingungen unterzeichnen sollen. «In solchen Fällen ist äußerste Vorsicht geboten, da die Bauherren oft auf wichtige Ansprüche verzichten sollen», sagt BSB-Geschäftsführer Florian Becker. So könne der neue Vertrag unter anderem Passagen enthalten, wonach sich Kunden zu generellen Nachtragszahlungen in ungewisser Höhe bereit erklären oder sich auf intransparente Fertigstellungsfristen einlassen sollen.

Jeder Fall erfordert individuelle Lösung

Daher kann es für Betroffene ratsam sein, selbst aktiv zu werden, um sich schnell aus dem Bauvertrag zu lösen und gegebenenfalls eine andere Baufirma mit der Fertigstellung zu beauftragen. Um kündigen zu können, ist es Becker zufolge wichtig, die insolvente Baufirma in Verzug zu setzen. Nur so könnten die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung zügig geschaffen werden.

Grundsätzlich rät der BSB betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern schon bei ersten Alarmzeichen für eine Insolvenz ihres Bauunternehmens juristische Unterstützung durch einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht einzuholen. Generelle Antworten auf die wichtigsten Fragen finden Geschädigte auf der Webseite des BSB. Die individuell beste Lösungsmöglichkeit hängt jedoch immer vom Einzelfall ab.

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