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Trotz Reservierung nicht auftauchen? Das kann teuer werden

Berlin/München (dpa/tmn) – Sie haben einen Tisch in einem Restaurant reserviert, können den Termin aber nicht wahrnehmen? Dann sollten Sie ihn frühzeitig absagen. Das ist nicht nur dem Wirt gegenüber fair, sondern kann Ihnen im Nachhinein auch Ärger ersparen.

Denn bei einer sogenannten No-Show, also dem Nichterscheinen trotz Reservierung, kann der Wirt Sie finanziell in die Pflicht nehmen. Immerhin hat er sich auf Ihren Besuch eingestellt und entsprechend eingekauft. Ob das möglich ist oder nicht, hängt laut Christian Feierabend, Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht, davon ab, ob der Wirt den Tisch innerhalb einer halben Stunde problemlos anderweitig besetzen kann oder nicht.

Ist das nicht möglich, kann der Wirt rein theoretisch Schadenersatz von der bestellenden Person einfordern. «Praktisch ist es allerdings für den Gastronomen oft schwierig nachzuweisen, welche Verdienstausfälle er hatte», räumt Feierabend ein.

Zwingend erforderlich: Hinweis auf No-Show-Gebühr

Manche Restaurants schreiben deswegen im Vorfeld eine sogenannte No-Show-Gebühr fest, also eine Gebühr, die dann fällig wird, wenn der Gast seiner Reservierung unentschuldigt fernbleibt. Dabei könne es sich laut Tatjana Halm von der Verbraucherzentrale Bayern um einen festen oder gestaffelten Betrag handeln. Häufig gebe es solche Gebühren im Rahmen von Online-Reservierungen bei exklusiven Restaurants mit festen Menüs.

Wirte dürfen eine solche Gebühr der Verbraucherschützerin zufolge aber nur dann erheben, wenn sie Gäste im Vorfeld klar und deutlich darauf hingewiesen haben. Immer mehr Restaurants in Deutschland verlangen solche Gebühren.

Auch bei Ärzten sind Ausfallhonorare mitunter zulässig

Übrigens: Auch einen Arzttermin sollten Sie absagen, sobald absehbar ist, dass Sie diesen nicht wahrnehmen können. Zum einen, weil Sie so anderen Erkrankten ermöglichen, den Termin in Anspruch zu nehmen. Zum anderen, weil auch Arztpraxen Sie finanziell in die Pflicht nehmen können, wenn Sie unentschuldigt fernbleiben. Darauf weist die Verbraucherzentrale NRW hin.

Ein solcher Ersatzanspruch oder ein Ausfallhonorar komme ausschließlich dann in Betracht, wenn Ärztinnen und Ärzten wegen des ausgefallenen Termins ein Verdienstausfall entstanden ist. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn in der betreffenden Zeit kein anderer Patient behandelt werden konnte. Laut den Verbraucherschützern gilt das etwa besonders bei sehr spezialisierten Praxen mit wochenlangen Wartezeiten auf neue Termine.

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